Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen

1. Allgemeines

Für alle Ausfuhr-Geschäfte der ZS Schmieranlagen Vertriebs GmbH & Co KG, nachstehend Lieferer genannt, gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.

Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegt den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Bestellers wird widersprochen; sie werden dem Lieferer gegenüber nur wirksam, wenn der Lieferer diesen Änderungen schriftlich zustimmt.

Diese Bestimmungen sind Grundlage für jegliche künftige Einzellieferung zwischen Besteller und Lieferer und sie schließen jedwede andere Vereinbarung aus.

Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen des Lieferers dürfen vom Lieferer berichtigt werden, ohne dass er für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf.

1.1 Angebote erlöschen 45 Tage nach dem Datum des Angebots.
Vom Besteller vorgelegte Bestellungen gelten durch den Lieferer nur dann als angenommen, wenn sie vom Besteller oder seinem Repräsentanten/Vertreter innerhalb von 21 Tagen ab Vorlage schriftlich angenommen werden.

1.2 Angebote gelten für das Land, in dem der Anfragende bzw. Besteller seinen Sitz hat. Der Anfragende bzw. Besteller steht dem Lieferer für alle Nachteile und Verbindlichkeiten ein, die ihm durch Verwendung des Liefergegenstandes außerhalb dieses Landes erwachsen.

1.3 Soweit keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformen die Incoterms 2000 einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Ergänzungen.

2. Leistungsumfang und Preisstellung

2.1 Die Lieferverpflichtung umfasst die von dem Lieferer schriftlich bestätigten Lieferungen und Leistungen. Soll der Lieferge-genstand besonderen Zwecken des Bestellers entsprechen, so müssen diese besondere Zweckbestimmung und die Erfordernisse, denen der Liefergegenstand dementsprechend genügen muss, vom Besteller im Auftrag ausdrücklich und vollständig bezeichnet und vom Lieferer bestätigt werden.

2.2 Soweit nicht anders im Angebot oder der Verkaufspreislisten angegeben oder soweit nicht anderes zwischen Besteller und Lieferer vereinbart, sind alle vom Besteller genannten Preise auf der Basis “ ex works “ genannt. Soweit der Lieferer bereit ist, die Ware an anderen Orten auszuliefern, hat der Besteller die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen.
Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, welche vom Besteller zusätzlich an den Lieferer zu zahlen ist.

2.3 Bei CIF-Lieferung sind im Bestimmungshafen erhobene Kosten für Löschung, Leichterung und Landung, Hafen- und Kaiabgaben nicht im Preis eingeschlossen.

2.4 Zölle, Konsulatsgebühren und sonst aufgrund von Vorschriften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuern, Abgaben, Gebühren sowie damit in Zusammenhang stehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Lieferung einschließlich Zoll oder sonstigen Abgaben beruht der angegebene Preis auf den zur Zeit des Angebotes geltenden Sätzen. Berechnet werden die tatsächlichen Kosten. Eventuell anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

2.5 Der Lieferer ist zur Beachtung ausländischer Verpackungs-, Verwiegungs- und Zollvorschriften verpflichtet, wenn der Besteller ihm rechtzeitig genaue Angaben macht. Die damit verbundenen Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

3. Angaben, Zeichnungen und sonstige Unterlagen

3.1 Alle vom Lieferer übermittelten Gewichts- und Maßangaben, Zeichnungen, Erläuterungen, Beschreibungen und Abbildun-gen sind nur angenähert maßgebend; Unterlagen mit endgültigen Angaben werden auf Wunsch in angemessenem Umfang nach Vertragsschluss geliefert. Änderungen des dem Angebot zugrunde liegenden technischen Konzepts muss sich der Lieferer vorbehalten, sofern dadurch Leistung und Qualität des angebotenen Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt werden.

3.2 An allen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält der Lieferer allein das Eigentum und die Urheberrechte. Die Zeichnungen und sonstigen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Lieferers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Der Besteller hat den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung zu entrichten.
Alle Zahlungen sind entsprechend den getroffenen Vereinbarungen ohne jeden Abzug frei an die vom Lieferer vorgesehene Zahlstelle zu leisten. Zahlungsfristen geIten als eingehalten, wenn der Lieferer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann.

4.2 Ist aus dem Land, aus dem die Zahlung zu erfolgen hat, ein Transfer der Zahlungen im Zeitpunkt der Fälligkeit unmöglich, so hat der Besteller dennoch den Gegenwert des geschuldeten Betrages termingemäß bei einer Bank in diesem Land einzu-zahlen. Im Falle der Kursverschlechterung der in nicht vereinbarter Währung .eingezahlten Beträge wird der Besteller diese durch Nachzahlung ausgleichen .

4.3 Wird die Lieferung ohne Verschulden des Lieferers verzögert, so sind die Zahlungen so zu leisten, als ob die Verzögerung nicht eingetreten wäre.

4.4 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte des Lieferers – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8% über dem jeweiligen Leitzins der Europäischen Zentralbank zu zahlen, soweit der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist.

4.5 Die Erfüllung aller Verpflichtungen des Lieferers gegenüber dem Besteller ist von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers gegenüber dem Lieferer abhängig.

4.6 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn die· Aufrechnung- oder Zurückbe-haltungsforderung ist unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten. Der Lieferer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehal-tungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.

5. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Gegenstände bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Lieferer aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden und künftig entstehenden Forderungen Eigentum des Lieferers. Für den Fall einer Weiterveräußerung – gleich in welchem Zustand – tritt der Besteller dem Lieferer mit Abschluss des Liefervertrages bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers gegen den Besteller die ihm aus dem Weiterverkauf entstandenen und noch entstehenden Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab und verpflichtet sich, dem Lieferer auf Verlangen den Namen der Drittschuldner und die Höhe seiner Forderung gegen diese mitzuteilen. Solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt und in seinen Vermögensverhältnissen keine nachteilige Änderung eintritt, wird der Lieferer die abgetretenen Forderungen nicht einziehen. Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes in der vorstehenden Form nicht wirksam, so hat der Besteller bei der Begründung eines den Bestimmungen seines Landes entsprechenden Sicherheitsrechts für den Lieferer mitzuwirken.

6. Lieferzeit und Verzug

6.1 Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer schriftlich zugesagt worden sind.

6.2 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom Besteller beizubringende Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten termingemäß beim Lieferer eingegangen sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit und eine entsprechende Mitteilung an den Besteller abgesandt ist.

6.3 Ist der Lieferer an der rechtzeitigen Durchführung seiner Lieferungen und Leistungen durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Feuer, Naturkatastrophen, Transportbehinderungen, Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, behördliche Maßnahmen oder Verordnungen oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb seines Willens liegen, gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

6.4 Der Besteller kann eine Vertragsstrafe nur dann verlangen, wenn diese gesondert vereinbart wurde. Ansprüche für Schä-den, die der Besteller auch aus einer verspäteten Lieferung erleidet, insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung; fahrlässig begangener unerlaubter Handlung und für Folgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Zusicherungen oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.

6.5 Der Besteller trägt die Mehrkosten einer durch ihn verursachten Unterbrechung oder Verzögerung der dem Lieferer obliegenden Arbeiten.

6.6 Verzögert sich der Versand aus vom Lieferer nicht zu vertretenden Gründen, so ist er berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr des Bestellers einzulagern und Ersatz der entstehenden Kosten zu verlangen. Der Lieferer ist berechtigt, eine Versicherung gegen Lagerrisiken zu Lasten des Bestellers abzuschließen.

6.7 Falls es Sache des Bestellers ist, die Transportmittel für die Lieferung bereitzustellen und er dies zu der vertraglich vorgesehenen Zeit nicht bewirkt, wird der Lieferer von seiner Lieferpflicht durch Einlagerung und Versicherung der Liefergegenstände auf Kosten und Risiko des Bestellers frei. Die Spediteur-Übernahmebescheinigung gilt als Beleg für die vertragsgemäße Lieferung.

7. Prüfung und Abnahme

7.1 Prüfungen in Gegenwart des Bestellers oder seines Vertreters und Sonderprüfungen bedürfen vorheriger Vereinbarung; der Lieferer ist berechtigt, die Kosten der Prüfungen dem Besteller in Rechnung zu stellen.

7.2 Ist eine Abnahmeprüfung des Liefergegenstandes vorgesehen, so hat sie in den Fabrikationsstätten des Lieferers zu erfolgen. Die Abnahme ist erfolgt, wenn der Besteller bis zur Beendigung der Prüfung berechtigte Beanstandungen nicht geltend macht.

7.3 Verzichtet der Besteller auf eine vereinbarte Abnahmeprüfung oder ist er trotz rechtzeitiger Benachrichtigung bei der Prüfung nicht anwesend, so gilt die Prüfung durch den Lieferer als Abnahme.

7.4 Verzögern sich Prüfungen aus vom Lieferer nicht zu vertretenden Gründen, so gehen etwaige dadurch entstehende Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.

8. Gefahrübergang

Das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware soll auf den Besteller wie folgt übergehen:

soweit die Ware nicht an den Geschäftsräumen des Lieferers ausgeliefert wird, im Zeitpunkt der Übergabe oder, wenn der Besteller sich im Annahmeverzug befindet, in dem Zeitpunkt, in dem der Lieferer die Übergabe anbietet; soweit die Ware an den Geschäftsräumen des Lieferers ausgeliefert werden soll ( “ ex work „, Incoterms 2000) in dem Zeitpunkt, in dem der Lieferer den Besteller darüber informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.

Sofern jedoch eine Preisstellung vereinbart wird, für die die Incoterms 2000 einschließlich der . zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Ergänzungen eine andere Regelung des Gefahrübergangs vorsehen, gilt diese abweichende Regelung. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

9. Gewährleistung

9.1 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, sind die Ansprüche des Bestellers nach Wahl des Lieferers auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs an. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Liefergegenstand nachweisbar in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder seine Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

9.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegen-heit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelbeseitigung befreit.

9.3 Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

9.4 Mängelansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Lieferung.

9.5 Die Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrüber-gang infolge fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs-mittel, mangelhafter Einbauarbeiten und solcher chemischer, elektrochemischer oder sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten werden Mängelansprüche ausgeschlossen.

9.6 Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferer unverzüglich Anzeige zu machen.
Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn; handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

9.7 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Folgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Lieferers sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unbe-rührt.

10. Rücktritt

10.1 Der Lieferer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Erfüllung des Vertrages aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wird. Der Lieferer ist ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn bei Vertragsschluss unvorhersehbare Ereignisse die Vertragsverhältnisse später so grundlegend ändern, dass ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

10.2 Der Lieferer kann in den vorgenannten Fällen vom Besteller Ersatz aller für den Auftrag getätigten notwendigen Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass für den Auftrag hergestellte Teile innerhalb eines angemessenen Zeitraums gleichwertig anderweitig verwendet werden können oder die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch einen Eingriff deutscher staatlicher Stellen verursacht worden ist.

11. Gewerbliche Schutzrechte

11.1 Der Lieferer haftet dem Besteller für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter im Rahmen der nachfolgenden Regelungen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt voraus, dass der Besteller den Lieferer unverzüglich über Ansprüche aus Schutzrechten, die Dritte gegen ihn erheben, unterrichtet und bei der Behandlung dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte im Einvernehmen mit dem Lieferer vorgeht; wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird der Lieferer von sei-nen Verpflichtungen frei. Ergibt sich eine Verletzung von Schutzrechten Dritter und wird deshalb dem Besteller die Benutzung eines Liefergegenstandes ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so wird der Lieferer auf eigene Kosten nach seiner Wahl entweder

  • dem Besteller das Recht zur Benutzung des Liefergegenstandes verschaffen oder
  • den Liefergegenstand schutzrechtsfrei gestalten oder
  • den Liefergegenstand durch einen anderen Gegenstand entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt oder
  • den Liefergegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.

11.2 Nimmt der Besteller Veränderungen an dem Liefergegenstand, den Einbau von Zusatzeinrichtungen oder die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen vor, und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt die Haftung des Lieferers.

11.3 Ebenso haftet der Lieferer nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für einen Liefergegenstand, der nach Zeichnun-gen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Bestellers gefertigt ist. Der Besteller hat den Lieferer in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen.

11.4 Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Besteller wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzt der Lieferer auch keine Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

11.5 Der Besteller erwirbt keine Ansprüche auf Benutzung dem Lieferer zur Verfügung stehender Schutzrechte, die das Zusammenwirken des Liefergegenstandes mit anderen Gegenständen betreffen.

12. Haftung

Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften der Lieferer und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzanspruche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:

  • Die Haftung für Personenschäden richtet sich dem Grunde nach den gesetzlichen Bestimmungen, ist der Höhe nach jedoch beschränkt auf EUR 3.000.000,00.
  • Die Haftung für Sachschäden ist auf 3.000.000,00- EUR je Schadensereignis und 6.000.000,00 EUR jährlich insgesamt beschränkt.
  • Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen des Personals des Lieferers sind in jedem Fall nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vom Lieferer bestätigt worden sind.

13.2 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 1.7.1964 betreffend Einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

13.3 Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Sitz des Lieferers.

13.4 Ist der Besteller Kaufmann, so ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren – Mülheim an der Ruhr ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt wenn der Lieferer im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Besteller ist in diesem Fall jedoch berechtigt; jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

13.5 Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksam Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

13.6 Die vorstehenden Bedingungen gelten für Auslandslieferungen; soweit der Vertrag auch Dienstleistungen enthält, gelten insoweit die „Allgemeine Bedingungen für Dienstleistungen “ der ZS Schmieranlagen Vertriebs GmbH & Co KG in ihrer jeweils gültigen Fassung.